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Schulverein Ulzburg e.V.
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| Der Vorstand: | Nicola Helden (Vorsitzende) Nicole Janke (2. Vorsitzende) Kristina Dugaro (1. Schriftführerin) Brigitte Gördes (2. Schriftführerin) Silke Mertschat (Kassenführerin) Nicole Cebulla (Kassenprüferin) Birte Nissen (Kassenprüferin) |
| Beisitzer: |
Annegret Kelber Stefanie Kuslits Brigitte Hinrichs |
… dann senden Sie uns gern Ihre E-Mail an
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Schulverein Ulzburg e. V.
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen „Schulverein Ulzburg e.V.“ und hat seinen Sitz in
Henstedt-Ulzburg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad
Bramstedt eingetragen.
§ 2 Zielsetzung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Erziehung der Kinder der Grundschule Ulzburg.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die vielfältigen unterrichtlichen und erzieherischen Belange der Schule gefördert und auch die auf die Weckung der Gemeinschaftserziehung gerichteten Unternehmungen wie Schullandheimaufenthalte, Klassenreisen, Schulwanderungen und dergl. gefördert und unterstützt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Finanzielle Mittel
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erhält
der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen sowie durch Stiftungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen
unterstützen will.
Ein- und Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift zu übermitteln.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt, b) durch Ausschluss aus dem
Verein.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinem Beitrag im Verzuge ist, oder wenn ein Mitglied gegen die Bestrebungen des Vereins verstößt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu.
Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses des Mitgliedes erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen.
§ 8 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird vom Mitglied selbst festgesetzt, sollte jedoch
12 Euro nicht unterschreiten.
Der Beitrag kann per Banküberweisung oder Dauerauftrag auf das Konto des Schulvereins bei der Raiffeisenbank Henstedt-Ulzburg überwiesen werden.
Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Mitgliedes kann der Beitrag durch Beschluss des Vorstandes vorübergehend gestundet oder erlassen werden.
§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt. Dieser
setzt sich aus 5 Personen zusammen, von denen 2 Vertreter der Lehrerschaft
sein sollen.
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Schriftführer und dem Rechnungsführer.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Für besondere Fälle und Arbeiten können dem Vorstand bis zu 6 Beisitzer beigegeben werden.
Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Alle Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder des Vereins dürfen aus Einnahmen oder dem Vermögen irgendwelche Sondervorteile erhalten.
Für Einzelanschaffungen bis zu einem Wert von 500 Euro, die der
Erreichung der in § 2 beschriebenen Ziele dienen, ist der/die
Schulleiter /in hiermit bevollmächtigt mit einem weiteren Vorstandsmitglied
zu entscheiden. Solche Anschaffungen bzw. Ausgaben dürfen jedoch in einem
Kalenderjahr die Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge nicht überschreiten. Über
diese Ausgaben ist bei der nächsten Vorstandssitzung mit einer schriftlichen
Aufstellung zu berichten.
§ 10 Geschäftsjahr, Satzungsänderungen
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des
gleichen Kalenderjahres. Zum Schluss des Geschäftsjahres haben 2
Rechnungsprüfer die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen. Die
Rechnungsprüfer werden von den Mitgliedern der Hauptversammlung für 2 Jahre
gewählt. Wiederwahl ist nicht möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen dem
Vorstand nicht angehören.
Satzungsänderungen müssen in der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 11 Mitgliederversammlungen
In jedem Geschäftsjahr findet eine Hauptversammlung statt. In dieser wird
der Rechenschaftsbericht und die Jahresabrechnung gegeben. Jedes 3. Jahr
wird der Vorstand gewählt. Die Jahresabrechnung muss vorher durch die beiden
Rechnungsprüfer geprüft werden.
Dem Vorstand muss durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt werden.
Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern einberufen. Die Einladung erfolgt 8 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für alle Anträge genügt die einfache Mehrheit.
Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
§ 12 Sicherung der finanziellen Mittel
Alle beschafften Mittel des Vereins werden sicher angelegt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Anträge betreffs Auflösung des Vereins müssen 3 Wochen vorher den
Mitgliedern bekanntgegeben werden. Sie müssen von mindestens einem Viertel
aller Mitglieder unterzeichnet sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer
Dreiviertelmehrheit der Versammlung.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Henstedt-Ulzburg mit der Maßgabe, es für gleichartige gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14 Mitteilungspflicht an das Finanzamt
Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und seine
Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
last update: 18. Jan 12 by Eichhorn
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